OeKB Sustainability Fund Index

OeSFX Kriterien
Allgemeines
In den Index werden Fonds aufgenommen, die von ihrer Anlagepolitik her den Anspruch haben, in besonders umweltverträglich oder ethisch-sozial agierende Unternehmen zu investieren. Reine Sozial- und Ethikfonds werden aufgenommen, wenn sie zumindest in Teilbereichen Umweltkriterien für die Auswahl ihrer Veranlagungen vorsehen/berücksichtigen.
Es erfolgt keine Einzelbeurteilung der Werte im Fonds - wenn jedoch bekannt wird, dass ein Fonds gegen eigene Anlagekriterien verstößt oder für die Dauer von mindestens zwei Quartalen nicht handelbar ist, wird dieser Fonds aus dem Index herausgenommen.
Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Anlagepolitik der jeweiligen Fonds, die sich in der Zusammensetzung der Titel widerspiegelt. Bewertet wird auch, ob es einen Prozess gibt, der ein hinreichendes Research sicherstellt, in dem die Einhaltung der Ausschlusskriterien überprüft werden kann.
Ausschlusskriterien
Rüstung
Atom- und Waffenindustrie sowie Produktion und Handel mit Rüstungsgütern müssen ausgeschlossen sein.
Bei Beteiligungen an Unternehmen darf der Anteil der Gesamtgeschäftstätigkeit in diesem Bereich maximal 5 % – gemessen an der Bilanzsumme – betragen.
Atomkraft
Produktion von Atomstrom und Atomkraftwerken sowie Produktion von notwendigen Teilen, die eindeutig nur dafür verwendet werden können, müssen ausgeschlossen sein. Bei Beteiligungen an Unternehmen darf der Anteil der Gesamtgeschäftstätigkeit in diesem Bereich maximal 5 % - gemessen an der Bilanzsumme – betragen.
Die Nicht-Berücksichtigung von international anerkannten Sozialstandards wie ILO, UN-Menschrechtskonvention führt zum Ausschluss.
Eine Einzelüberprüfung von Werten ist nicht möglich, es muß jedoch zumindest in der Anlagepolitik einer der relevanten Sozialstandards berücksichtigt werden. Bei reinen Umwelttechnologiefonds erfolgt die
Notwendigkeit der Beurteilung der Sozialstandards in Abhängigkei t von den Produktions-standorten. Fonds mit Werten, die zu signifikanten Anteilen Produktionsstandorte in Ländern mit bedenklichen Sozialstandards haben, müssen auch Sozialkriterien in der Anlagepolitik berücksichtigen – wenn diese nicht explizit
festgehalten sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Weitere Ausschlusskriterien in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Fonds
Weitere Ausschlusskriterien, z.B. Tierversuche, Glückspiel oder Prostitution, die in den jeweiligen Ethik- und Nachhaltigkeitsfonds in den dortigen Fondsbestimmungen definiert sind, sind für den OeSFX nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Dies deshalb, damit Fonds, die z.B. speziell in erneuerbare Energieträger investieren, nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie weitere Ausschlusskriterien nicht explizit definiert haben.
Der Beirat ist sich dessen bewusst, dass Großbanken als Kreditgeber auch Rüstungs- oder Atomkraftwerte finanzieren, es liegt jedoch nicht im Rahmen der Möglichkeiten des Beirats, dies im Einzelfall nachzuprüfen.
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